Die
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Schiffsparten" das Komma und die Wörter „bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter" gestrichen.
- 2.
- In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Handelsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 3.
- In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe „500 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 44 Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
- 5.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist."
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966