§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
(1)
1Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt.
2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt.
3Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind.
4§ 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut.
5In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(1a) 1Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. 2Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.
(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde
- 1.
- von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und
- 2.
- für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss.
2Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen.
3Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Frühere Fassungen von § 42 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 11 SAG Zugang zu Informationen ... nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 ...
§ 42a SAG Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023) ... sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 , Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach ... Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den ...
§ 172 SAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023) ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung ... Anordnung nach a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt, 6. ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020) ... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42 , 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36 Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4 , § 45 Absatz 2, § 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, § ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 19 ZuFinG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 die folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Elektronische Kommunikation; ... 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 42 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Informationen und Analysen nach ... Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden." 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Elektronische ... (1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 , Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach ... Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_SAG.htm