(1)
1Betreiber von Anlagen nach
§ 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach
§ 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen.
2Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach
§ 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.
(2) Die Pflichten nach
§ 42 bleiben hiervon unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138