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Abschnitt 5 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen

§ 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.




§ 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters



Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet,

1.
sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erhobenen und gespeicherten Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,

2.
durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik in einer vor fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und genutzt wird,

3.
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern,

4.
den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,

5.
die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik zu überwachen und die Sicherheit der Nutzungsumgebung zu gewährleisten,

6.
solche technischen Systeme und Bestandteile einzusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen Stand der Technik sind, und

7.
ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugänglich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt werden.


§ 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber



(1) 1Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach und ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 2Weiterhin sind die Kontoinhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah durch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und bei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung zu machen.

(2) 1Die Kontoinhaber haben regelmäßig und innerhalb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister über sie und ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmigkeiten oder Fehler zu prüfen. 2Stellen die Kontoinhaber solche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung mitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren.

(3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen.


§ 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber



(1) 1Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10,

2.
die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird,

3.
die Form der Veräußerung des in der Anlage produzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4.
die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsformen,

5.
den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanzkreise anzugeben,

6.
den Zeitreihentyp,

7.
die Art der Erzeugungsanlage,

8.
die Art der technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und

9.
die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors, soweit vorhanden.

2Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen. 3Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Änderungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänderten Daten unverzüglich zu übermitteln.

(2) 1Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforderung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. 2Dabei hat er

1.
für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die Strommengen mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln, und

2.
für andere Anlagen die Strommengen mindestens einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Kalendermonats zu übermitteln.

3Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1 zu übermitteln. 4Die Registerverwaltung ist befugt, weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmen.

(3) 1Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letztverbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz dieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, zur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übrigen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letztverbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung verpflichtet. 2Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betreiber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktverbrauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, nicht vorliegen.

(4) 1Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig per automatischer Datenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten der Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar, 15. Mai und 15. September für den jeweils vorhergehenden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Registerverwaltung über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. 2Die Registerverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Betreiber einer im Regionalnachweisregister registrierten Anlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. 3Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere Vorgaben zu der Übermittlung machen.

(5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlagen auch dem Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversorgungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagenbetreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwaltung zu übermitteln.

(6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anlagen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels der Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu übermitteln hat.


§ 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen



(1) 1Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die in der Anlage produzierte Strommenge und die Anteile erneuerbarer Energien am Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffe durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. 2Die Registerverwaltung kann für die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien der eingesetzten Brennstoffe in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachende Vorgaben treffen.

(2) 1Anlagenbetreiber nach Absatz 1 müssen ein Einsatzstoff-Tagebuch führen, in dem sie die eingesetzten Brennstoffe sowie Angaben und Belege über Art, Menge, Einheit und Herkunft der eingesetzten Brennstoffe und das Datum des Brennstoffeinsatzes dokumentieren. 2Das Einsatzstoff-Tagebuch ist fünf Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres des zuletzt dokumentierten Brennstoffeinsatzes aufzubewahren; es ist dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation in den Fällen des Absatzes 1 unaufgefordert, der Registerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Anlagenbetreiber nach Absatz 1 haben einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation zu beauftragen, die Einsatzstoff-Tagebücher nach Absatz 2 auf Plausibilität zu kontrollieren und zu diesem Zweck zu berechtigen, zusätzlich ein Betriebstagebuch über sämtliche relevanten Betriebsvorgänge oder vergleichbare Dokumente über die Anlage einzusehen. 2Zur Plausibilisierung der Einsatzstoff-Tagebücher nach Absatz 2 hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Anlage in Abständen von höchstens 15 Monaten in Augenschein zu nehmen und das Datum der Inaugenscheinnahme im Herkunftsnachweisregister zu vermerken. 3Unterbleibt die Inaugenscheinnahme in dem Zeitraum nach Satz 2, steht der Strom für die Erzeugungszeiträume nach der letzten Inaugenscheinnahme dem als nicht aus erneuerbaren Energien produzierten gleich. 4Nimmt der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Inaugenscheinnahme der Anlage nach einer Unterbrechung von mehr als 15 Monaten seit der letzten Inaugenscheinnahme wieder auf, so kann er die Strommengen und die biogenen Anteile für die Erzeugungszeiträume, die höchstens zwölf Monate vor der Wiederaufnahme der Inaugenscheinnahme liegen, ermitteln und bestätigen.

(4) 1Die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstoffen nach Absatz 1 kann unterjährig unter Nutzung der vorgelegten erforderlichen Nachweise nach Absatz 2 ortsunabhängig erfolgen, sofern die Ermittlung und Bestätigung der Anteile erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstoffen dadurch nicht gefährdet wird. 2§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wurde, aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind. 4§ 44 ist für diese Prüfung entsprechend anzuwenden.


§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen



(1) 1Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. 2Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.

(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt.




§ 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen



(1) 1Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. 2Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.

(2) 1Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederzulegen. 2Das Gutachten hat in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen zu lassen. 3Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwaltung zu übermitteln.

(3) 1Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder zu bestätigen sind. 2Der Kontoinhaber hat den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.




§ 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber



(1) 1Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. 2Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.

(2) 1Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen. 2Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. 3Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.

(3) 1Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen. 2Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt.