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Artikel 13 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HkRNDV § 6, § 7, § 8, § 54 (neu), mWv. 1. Juli 2021 § 2, § 12, § 16, § 21, § 22, § 24, § 34, § 36, § 42a (neu), § 43

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
§ 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „sowie" durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Doppelbuchstabe dd wird eingefügt:

„dd)
eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Antragstellers" die Wörter „oder seines Vertreters" eingefügt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt."

3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kontos im" die Wörter „Herkunftsnachweisregister oder im" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:

1.
die Nutzung der Wärme,

2.
den unteren Heizwert,

3.
die prozentuale Primärenergieeinsparung,

4.
die absolute Primärenergieeinsparung,

5.
die Gesamtprimärenergieeinsparung,

6.
die erzeugten CO2-Emissionen,

7.
die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,

8.
die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,

9.
den elektrischen Wirkungsgrad und

10.
den thermischen Wirkungsgrad.

Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen."

c)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder" gestrichen.

6.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 9" wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung."

7.
Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „und Absatz 1a" eingefügt.

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „, Absatz 1a" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9," die Wörter „Absatz 1a," eingefügt.

10.
In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „18" ersetzt.

11.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der Schweiz an," durch die Wörter „aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und" ersetzt.

12.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.

(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt."

13.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „22 Absatz 1" wird die Angabe „, 1a" eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9" werden die Wörter „und Absatz 1a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Folgender § 54 wird angefügt:

§ 54 Übergangsbestimmung

Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister registriert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt worden sind. Die Registerverwaltung kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum verlängern."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 EEG2021-EG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und 4. treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 4 EEVuaÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:  ...