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§ 44 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
(2) 1Die zuständige Behörde ist befugt, soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden:
- 1.
- den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
- 2.
- den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen
- 3.
- Daten nach § 26 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
- 4.
- Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
- 5.
- Daten zu den Nachweisen nach § 21,
- 6.
- Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
- 7.
- Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
- 8.
- Daten zu den Berichten nach § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 2,
- 9.
- Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
- 10.
- Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
- 1.
- 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3,
- 4.
- 15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10.
(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.
(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 44 37. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.06.2026 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 |
| aktuell | vor 01.01.2026 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
§ 4 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
... und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der ...
§ 7 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
... einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote oder 3. einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach ... Zeitpunkt, ab dem die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 2 in der Datenbank nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote und in der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) ...
§ 9 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
... und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote in der Datenbank der nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde noch die Ausstellung von Nachweisen in der Unionsdatenbank der ...
Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 5 GWKHV Gemeinsame Datenbank
... Gas mit dem zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) in derselben elektronischen Datenbank betreiben, sofern ...
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)
V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 240
§ 9 UBRegV Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 28.08.2026)
... im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote , d) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 3 GeoBGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a" gestrichen. 4. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a" ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
V. v. 17.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 240
Artikel 1 UBRegVÄndV Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
... im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote , d) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister ...
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... zu überprüfen." 35. § 43 wird gestrichen. 36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „zur Führung des Registers ...
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