Tools:
Update via:
§ 42 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
|
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
|
§ 42 Überwachung und Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. 2§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3a) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. 2Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 42 37. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.06.2026 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 37. BImSchV Anerkennung von Zertifizierungsstellen (vom 07.06.2026)
... Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder 3. einzelne Geltungsbereiche. (7) Eine anerkannte ...
§ 35 37. BImSchV Widerruf der Anerkennung (vom 07.06.2026)
... widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 52a 37. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2026)
... erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Anlage BMUKNBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 17.04.2026)
... (Office Audit) im Rahmen der Überwachung von Zertifizierungsstellen nach § 42 Absatz 1 der 37. BImSchV 3.770,00 2.2 Basisbetrag pro ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Artikel 1 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
... (Office Audit) im Rahmen der Überwachung von Zertifizierungsstellen nach § 42 Absatz 1 der 37. BImSchV 3.770,00 2.2 Basisbetrag ...
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder 3. einzelne Geltungsbereiche. (7) Eine anerkannte ... widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 39 Satz 2" durch die Angabe „§ 39 Absatz 2" ersetzt. 34. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_37._BImSchV.htm
