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§ 43 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation



Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten, wenn

1.
sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbildung oder

2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.

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Zitierungen von § 43 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 ATA-OTA-G Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
... und des Operationstechnischen Assistenten entspricht, und c) entweder nach den §§ 43 bis 45 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche ...