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§ 66 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung



(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:

1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele nach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen Tätigkeiten,

2.
das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15, das einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach operativen und anästhesiologischen Eingriffen vermittelt,

3.
das Nähere über die Qualifikationsanforderungen der Praxisanleitung nach § 16,

4.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21,

5.
das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,

6.
das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Absatz 3 sowie

7.
für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:

a)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere

aa)
die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und

bb)
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

b)
die Pflicht für Inhaberinnen und Inhabern solcher Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

c)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

d)
das Nähere zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs,

e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und

8.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.

(2) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassen werden.



 

Zitierungen von § 66 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ATA-OTA-G Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
... Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 . (2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung erstellt einen ... Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 . (3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung stimmen ...
§ 26 ATA-OTA-G Ausbildungsvertrag (vom 01.08.2022)
... über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 , 3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt ...
§ 43 ATA-OTA-G Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
... gegenüber der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbildung oder 2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den ...
§ 51 ATA-OTA-G Anpassungslehrgang (vom 01.01.2022)
... Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Der Anpassungslehrgang darf ...
§ 69 ATA-OTA-G Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
... 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. Ist ein ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Sonstige
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768
Artikel 3 ATA-OTA-GEG Inkrafttreten
... Artikel 1 § 66 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes , die Artikel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2b ...