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§ 43 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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Zitierungen von § 43 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BioSt-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
...  1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und 3. ...
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 22 und 26 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  1 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV , § 41 Biokraft-NachV 1.100 bis 1.700  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 3 Bio-NachAnpV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... Angabe „§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „ § 43 BioSt-NachV , § 41 Biokraft-NachV" ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe ... § 41 Biokraft-NachV" ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „ § 43 BioSt-NachV , § 43 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 ...