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§ 43 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern



(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter

1.
in einer Personalvertretung,

2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und

3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.



 

Zitierungen von § 43 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SGleiG Grundlagen
... bei der Gleichstellungsbeauftragten. (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43 , 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten ...
§ 64 SGleiG Rechtsstellung
... unvermeidbar ist. (7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben. (8) § 43 gilt ...