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§ 43 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 43 Berufsbezeichnung



(1) 1Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". 2Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. 3Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) 1Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung „Steuerberater", „Steuerberaterin", „Steuerbevollmächtigter" oder „Steuerbevollmächtigte" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.





 

Frühere Fassungen von § 43 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3e StBerG Erlaubnis zum partiellen Zugang (vom 26.10.2024)
... der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... dadurch nicht beeinträchtigt wird." 9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Bezeichnung ...