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Änderung § 43 StBerG vom 01.09.2026

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§ 43 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 43 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Berufsbezeichnung


(1) 1 Die Berufsbezeichnung lautet 'Steuerberater' oder 'Steuerbevollmächtigter'. 2 Frauen können die Berufsbezeichnung 'Steuerberaterin' oder 'Steuerbevollmächtigte' wählen. 3 Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) 1 Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2 Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Bezeichnung 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter' oder 'Steuerberatungsgesellschaft' darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. 2 Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. 3 Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(4) Die Bezeichnung 'Steuerberater', 'Steuerberaterin', 'Steuerbevollmächtigter' oder 'Steuerbevollmächtigte' darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.