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§ 43 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 43 Realisierungssicherheit



Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.



 

Zitierungen von § 43 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 StromVKG Sicherungsstelle
... Ausschreibungen für Kapazitäten, 2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und 3. für die Sicherheit ...
§ 46 StromVKG Rückgabe von Sicherheiten
... bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet ... in vollständiger Höhe geleistet wurde. (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn 1. die Anforderungen für den Abschluss der ...
§ 47 StromVKG Verwertung von Sicherheiten
... ausgeschlossen wurde, 2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder 3. bei einem ... in vollständiger Höhe geleistet wird. (2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht ...
§ 53 StromVKG Erlöschen von Zuschlägen
... Zuschlag erlischt, wenn 1. die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird, 2. die Sicherheit für ...