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§ 43 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 43 Realisierungssicherheit
§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.
Zitierungen von § 43 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 StromVKG Sicherungsstelle
... Ausschreibungen für Kapazitäten, 2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und 3. für die Sicherheit ...
§ 46 StromVKG Rückgabe von Sicherheiten
... bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet ... in vollständiger Höhe geleistet wurde. (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn 1. die Anforderungen für den Abschluss der ...
§ 47 StromVKG Verwertung von Sicherheiten
... ausgeschlossen wurde, 2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder 3. bei einem ... in vollständiger Höhe geleistet wird. (2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht ...
§ 53 StromVKG Erlöschen von Zuschlägen
... Zuschlag erlischt, wenn 1. die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird, 2. die Sicherheit für ...
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