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§ 42 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 42 Gebotssicherheit
§ 42 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. 2Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.
Zitierungen von § 42 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 StromVKG Sicherungsstelle
... (2) Zuständige Sicherungsstelle ist 1. für die Gebotssicherheit nach § 42 a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und ...
§ 46 StromVKG Rückgabe von Sicherheiten
... soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden. (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben, 1. wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit ...
§ 47 StromVKG Verwertung von Sicherheiten
... Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet, 1. wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden ...
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