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§ 42 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 42 Gebotssicherheit



1Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. 2Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.



 

Zitierungen von § 42 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 StromVKG Sicherungsstelle
...  (2) Zuständige Sicherungsstelle ist 1. für die Gebotssicherheit nach § 42 a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und ...
§ 46 StromVKG Rückgabe von Sicherheiten
... soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden. (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben, 1. wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit ...
§ 47 StromVKG Verwertung von Sicherheiten
... Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet, 1. wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden ...