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§ 43 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 43 Verbandsklageregister



(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregister). 2Das Verbandsklageregister kann elektronisch betrieben werden.

(2) 1Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.

(3) Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und sodann zu löschen.

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Zitierungen von § 43 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 3 VKRegV Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (vom 13.10.2023)
... zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 ...