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§ 44 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
- 1.
- für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
- 2.
- für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
- 3.
- für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
| Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
| 2021 | 301.037.178 |
| 2022 | 291.116.621 |
| 2023 | 280.149.525 |
| 2024 | 275.998.949 |
| 2025 | 260.092.203 |
| 2026 | 254.774.703 |
| 2027 | 236.220.646 |
| 2028 | 217.666.514 |
| 2029 | 199.112.382 |
| 2030 | 180.558.250 |
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
- 1.
- anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
- 2.
- unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.
(4) 1Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. 2Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. 3Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 44 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
| aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
| aktuell | vor 27.06.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BEHV Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine (vom 16.09.2025)
... Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der ...
§ 16 BEHV Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027 (vom 16.09.2025)
... Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung ...
§ 46 BEHV Bereinigter Zusatzbedarf (vom 16.09.2025)
... Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 44 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge. (2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) § 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen § 35 Bestimmung der ... 4" wird durch die Angabe „Abschnitt 5" und die bisherige Angabe „ § 34 " wird durch die Angabe „§ 37" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 ... 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) § 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen (1) Der prozentuale Anteil der nicht ... Kalenderjahr besteht, und 2. die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge. (2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus ... 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 12. Der bisherige § 34 wird § ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) § 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen § 45 Bestimmung der ... (1) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der ... 2027 (1) Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der ... nationalen Emissionshandelsregister" ersetzt. 36. Der bisherige § 34 wird zu § 44 und es wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die in Absatz 2 für ...
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