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§ 45 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
- 1.
- nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
- 1.
- der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und
- 2.
- der Grunderhöhungsmenge, die für dieses Kalenderjahr festgelegt worden ist.
(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
(6) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. 2Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
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Frühere Fassungen von § 45 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
| aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
| aktuell | vor 27.06.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BEHV Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine (vom 16.09.2025)
... das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... 5 des Gesetzes) § 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen § 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge § 36 Bereinigter ... Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen. § 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge (1) Die zuständige ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... 5 des Gesetzes) § 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen § 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge § 46 Bereinigter ... das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und ... Emissionsmenge keine Anwendung." 37. Der bisherige § 35 wird zu § 45 . 38. Der bisherige § 36 wird zu § 46 und es wird in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ...
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