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§ 44 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 44 Evaluierungsbericht



(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. 2Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 soll unter anderem auf der Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten insbesondere Folgendes untersuchen und bewerten:

1.
den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung und Industrieproduktion leisten kann, unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,

2.
die Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf die Umwelt,

3.
die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid,

3a.
die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern,

3b.
die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,

3c.
die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der von den Ländern bis zum 31. März 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren zu übermittelnden Angaben über den Stand und die Planungen bezüglich der Nutzung der Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,

4.
die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher Standards,

5.
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den Untergrund festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nutzungsmöglichkeiten zu lösen und

6.
Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zusammenarbeit bei dem Transport und der Speicherung von Kohlendioxid.

(3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.





 

Frühere Fassungen von § 44 KSpTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KSpTG Planfeststellung (vom 28.11.2025)
... 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44 , insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur ... Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a , die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend ...
§ 40 KSpTG Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2025)
... den Zweck des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu bestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaustausch zu regeln. ... sie für den Wissensaustausch sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 zur Verfügung. Sie kann bestimmen, welche wissenschaftlichen Einrichtungen in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44 , insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur ... Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a , die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend ... „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a" ersetzt. 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...