§ 44 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 44 Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um

1.
die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,

2.
den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,

3.
Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,

4.
Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und

5.
Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).

(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 44 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 MinStG Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern
... inländischen Steuersatzes ist als Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Steuerschuld aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen ... Absätzen 1 bis 3 als eine vorgenommene Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Verbindlichkeit aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der ...
§ 87b MinStG Anpassungen bei Inkongruenzen (vom 24.12.2025)
... Geschäftseinheit denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands ( § 44 ) oder der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, ... des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands ( § 44 ) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... durch die Angabe „berücksichtigt" ersetzt. 13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts" durch die Angabe ... Geschäftseinheit denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands ( § 44 ) oder der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, ... des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands ( § 44 ) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde. ...


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