Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 44 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.

(2) 1Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.

(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 44 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44 , 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed