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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 45 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern



(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist,

1.
für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,

2.
für beide Elternteile je 150 Euro.

(3) § 13 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 45 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45 , 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...