Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
| |

§ 44 Rückführung von Konsumgütern



1Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmigung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen wird. 2Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen Stelle zurückzugeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 44 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 StrlSchG Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
... Gebrauch beschreibt und c) auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zur Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist, falls die spezifische ...
§ 43 StrlSchG Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern
... des § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 erfüllt sein. § 41 Absatz 2 und § 44 Satz 1 gelten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des § ... Satz 1 gelten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des § 44 Satz 1 . (2) Die zuständige Behörde übermittelt einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841
§ 5 EAG-BehandV Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen
... und nach § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach § 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 16 StrlSchGEG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene ...