(1)
1Ein Strahlenschutzverantwortlicher, der Inhaber einer Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine Anzeige nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet wird, sobald eine weitere Person die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die radioaktiven Stoffe, die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler eigenverantwortlich nutzt.
2Die Pflicht der weiteren Person, als Strahlenschutzverantwortlicher eine Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen oder eine Anzeige nach
§§ 17 oder
19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt.
(1a) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet wird, sobald er erstmalig die technische Durchführung bei der Untersuchung von Personen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung vornimmt und für diese Untersuchung die rechtfertigende Indikation oder die Befundung durch eine weitere Person, die nicht unter seiner Aufsicht steht, erfolgt. 2Seine Verantwortung für die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen, einschließlich der rechtfertigenden Indikation und der Befundung, bleibt unberührt.
(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche und die weitere Person haben ihre Pflichten sowie die Pflichten ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten, Medizinphysik-Experten und sonst unter ihrer Verantwortung tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. 2Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 , § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 157 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 ...
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8