Abweichend von
§ 422 sind die
§§ 54a,
61,
62,
64,
67 und
123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 2 27. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ". 2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247" durch die ... Angabe „2.266" durch die Angabe „2.736" ersetzt. 12. Folgender § 455 wird angefügt: „§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung ... ersetzt. 12. Folgender § 455 wird angefügt: „ § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab ...