§ 45 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 45 Erfasste Steuern


§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes

1.
Steuern vom Einkommen oder Ertrag der Geschäftseinheit, die im Jahresabschluss der Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer anderen Geschäftseinheit, an der die Geschäftseinheit eine Eigenkapitalbeteiligung hält, ausgewiesen sind,

2.
Steuern auf Gewinnausschüttungen, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf betriebsfremde Aufwendungen der Geschäftseinheit, die im Rahmen eines zulässigen Ausschüttungssteuersystems erhoben werden,

3.
Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden, und

4.
Steuern, die in Bezug auf das Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden, einschließlich der Steuern, die sowohl auf der Grundlage vom Einkommen oder Ertrag als auch vom Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden.

(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,

2.
unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern und

3.
Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.

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Zitierungen von § 45 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MinStG Gesamtsteueraufwand
... ist der positive oder negative Saldo aus 1. erfassten Steuern im Sinne des § 45 , einschließlich erfasster latenter Steuern, 2. Steuern, die sich aus der ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der ...


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