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Änderung § 45 SEG vom 01.07.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 SEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SEGAnpV 2025 am 1. Juli 2025 und Änderungshistorie des SEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 45 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 45 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Ausgleichszahlung an Eltern | |
(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder 3. das 60. Lebensjahr vollendet haben, frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 Euro. 2 Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 311 Euro. 2 Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt. |
(3) § 13 gilt entsprechend. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14945/al0-212031.htm
