1Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach
§ 42 gilt
§ 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend.
2Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach
§ 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen.
3Diese werden den Berechtigten von der nach
§ 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.
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G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408