Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 45a - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|

§ 45a Menschen mit Behinderungen



(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.

(2) 1Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 45a UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45a UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
... Mining), 1a. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 2. § 45a (Menschen mit Behinderungen), 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich
... nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Artikel 1 UrhGÄndG 2018 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45a Menschen mit Behinderungen ... wird die Angabe zu § 45a durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 45a Menschen mit Behinderungen § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung ... § 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis". 2. § 45a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: „§ 45b ... Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines ... a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt gefasst: „2. § 45a (Menschen mit Behinderungen), 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59" durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 ... Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59" durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59" ...