(1)
1Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
2§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.
4Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
5Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück.
6Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2)
1Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll.
2Die
§§ 160a,
162 und
163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
3Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 147 PatG (vom 18.08.2021) ... das Patent bereits erteilt worden ist. (5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1 , die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 ... 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 1 PatRÄndG Änderung des Patentgesetzes ... des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet." 17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden das Komma und die ... bereits erteilt worden ist. (5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist ... 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490