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§ 46 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde



(1) 1Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. 3Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.

(2) 1Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:

1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.
einen Berufsqualifikationsnachweis,

3.
im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und

4.
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.

(3) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 46 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 13a MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274
aktuellvor 04.03.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 PflBG Dienstleistungserbringende Personen (vom 01.01.2026)
... der Berufsbezeichnung besitzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich ...
§ 48b PflBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 01.01.2026)
... einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 3, 44 Absatz 2 und 3, § 46 Absatz 1, 2 und 4 , § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 1 und 2 ...
§ 52 PflBG Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (vom 16.12.2023)
... werden soll. (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 46 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht ... erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 46 Absatz 2 an. (4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 werden durch die ... die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. (5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2026)
... über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln. (2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 3 PflFAssGEG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 1 bis 4" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt. 7. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz ...

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 13a MTARefG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt. 2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4 , § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 1 und 2 ... über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ...