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§ 44 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 44 Dienstleistungserbringende Personen



(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Sie führen die Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 ohne Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

(2) 1Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 2In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 44 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 13a MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274
aktuellvor 04.03.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 PflBG Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde (vom 01.01.2026)
... Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu ... 2. einen Berufsqualifikationsnachweis, 3. im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau ...
§ 48b PflBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 01.01.2026)
... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 3, 44 Absatz 2 und 3 , § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2026)
... 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln. (2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 3 PflFAssGEG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 41 Absatz 3" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2" ersetzt. 6. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau ... 4 wird zu Absatz 3. 8. In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4 " durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3" ersetzt. 9. In ... die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3 " ersetzt. 9. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der ...

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 13a MTARefG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Wörter „Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt. 10. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4 , § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und ... 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ...