§ 475f Einwendungen
1Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. 2Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Frühere Fassungen von § 475f HGB
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... „dem aus dem Lagerschein Berechtigten" ersetzt. 40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst: „§ 475f Einwendungen Dem aus ... 40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst: „§ 475f Einwendungen Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche ...
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