(1)
1Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach §
46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat.
2Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2)
1Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach §
46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus §
46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen.
2Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach §
46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
3Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach §
46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
4Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3)
1Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen.
2Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach §
46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen.
3Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5)
1Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.
2Es gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
3Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach §
46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 130
Artikel 1 EnwGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... „§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde". b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Rügeobliegenheit, ... b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion". 2. § 46 wird durch die folgenden ... Präklusion". 2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46, 46a und 47 ersetzt: „§ 46 Wegenutzungsverträge (1) Gemeinden haben ... durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen. § 47 Rügeobliegenheit, Präklusion (1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine ... 4. Dem § 118 wird folgender Absatz 20 angefügt: „(20) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in ... 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549