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§ 47 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 47 Teilung der Frage



1Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. 2Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. 3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

 
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Zitierungen von § 47 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuß
... Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47 ), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer ...
Anlage 2a GO-BT Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes (vom 01.03.2024)
... zu einer öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag eingeladen oder gemäß § 47 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt werden, obwohl die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868