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§ 47 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 47 Teilung der Abstimmung



1Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht. 2Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden. 3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.





 

Frühere Fassungen von § 47 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuss (vom 01.11.2025)
... einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt ( § 47 ), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer ...
§ 81 GO-BT Zweite Beratung von Gesetzentwürfen (vom 01.11.2025)
... (2) Über alle Teile des Gesetzentwurfs wird vorbehaltlich der Regelungen des § 47 gemeinsam abgestimmt, sofern der Bundestag nichts anderes bestimmt. Über ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868