Start
>
PflFAssAPrV
>
§ 47
Änderungsalarm
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 47 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 3 Erlaubnisurkunde
§ 46
←
→
§ 48
§ 47 Ausstellung der Erlaubnisurkunde
§ 47 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der
Anlage 7
zu verwenden.
§ 46
←
→
§ 48
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 47 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 7 PflFAssAPrV (zu § 47 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in PflFAssAPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/47_PflFAssAPrV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed