Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 47 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 47 Ausstellung der Erlaubnisurkunde


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.

(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.

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Zitierungen von § 47 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 PflFAssAPrV (zu § 47 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


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