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§ 48 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 48 Kürzungen
Die bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden gekürzt um
- 1.
- angefallene laufende Steuern in Zusammenhang mit Erträgen oder Gewinnen, die nach den Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
- 2.
- nicht anerkannte steuerliche Zulagen (ausgenommen solcher im Sinne des § 28), soweit sie die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, nicht gemindert haben; dies gilt auch für
- a)
- das Entgelt für die Übertragung nicht-marktfähiger und übertragbarer steuerlicher Zulagen beim originär Anspruchsberechtigten,
- b)
- einen Gewinn aus der Weiterübertragung sowie
- c)
- die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis beim Erwerber solcher Zulagen,
- 3.
- erstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern, ausgenommen für anerkannte steuerliche Zulagen und nicht anerkannte steuerliche Zulagen im Sinne des § 28, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht als Minderung des Steueraufwands behandelt worden sind,
- 4.
- Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen und
- 5.
- Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres entrichtet wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 48 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 MinStG Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit (vom 24.12.2025)
... um 1. die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr, 2. den Gesamtbetrag der ...
§ 47 MinStG Hinzurechnungen
... worden sind, sofern die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nach § 48 Nummer 4 gekürzt worden sind, und 4. anerkannte steuerliche Zulagen sowie marktfähige ...
§ 52 MinStG Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern
... ist als Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Steuerschuld aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu ... eine vorgenommene Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Verbindlichkeit aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... § 57 in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen." 16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns" durch die Angabe ...
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