§ 48a - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung


§ 48a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). 2Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. 3Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. 4Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.

(3) 1Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. 2Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.

(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. 2Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes G. v. 21. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 110 m.W.v. 27. April 2023

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Frühere Fassungen von § 48a StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.04.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
vom 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 48a StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StromPBG Begriffsbestimmungen (vom 03.08.2023)
... aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts, 18. „Prüfer" ein ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 2 EWPBG Begriffsbestimmungen (vom 03.08.2023)
... 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes bestimmte Behörde oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts; 12. Prüfer ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Artikel 1 StromPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... 2512) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48a durch folgende Angaben ersetzt: „§ 48a Beleihung; ... wird die Angabe zu § 48a durch folgende Angaben ersetzt: „ § 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung § 48b Evaluierung". 2. In ... 17 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts" eingefügt. 3. In § 37 ... durch das Wort „Juli" ersetzt. 5. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung  ... ersetzt. 5. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „ § 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung (1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 ... auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander." 6. Der bisherige § 48a wird § 48b. 7. Der Anlage 5 Nummer 1.2 werden folgende Sätze ...
Artikel 2 StromPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... 11 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts" eingefügt. 2. In § 29 ...


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