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§ 48e - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) 1Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. 3Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Für die Überprüfung der Eingangsmeldung gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises dafür, dass

1.
die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,

2.
die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder

3.
sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde.





 

Frühere Fassungen von § 48e AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48e AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48e AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48g AlkStV Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (vom 13.02.2023)
... Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder § 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments  ... unter § 50 fällt." 48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g eingefügt: „§ 48a Zertifizierter Versender (1) Wer ... Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments  ... (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den ... 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder § 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...