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§ 49 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit



(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und

2.
die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.

(3) 1Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. 2Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

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Zitierungen von § 49 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...