Besteht der Prüfling die Prüfung nach
§ 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
- er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
- zusätzlich
- a)
- die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,
- b)
- das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung" nach § 40 und
- c)
- das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 43
die Anforderungen nach
§ 18 erfüllen.