§ 49 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten


§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,

2.
die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

3.
die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.

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Zitierungen von § 49 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 43a HebStPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise ... vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise ... vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer ...


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