1Es ist darüber zu berichten, ob die in
§ 341h des Handelsgesetzbuchs, in den
§§ 29 und
30 sowie in der Anlage zu
§ 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.
2Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.