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Abschnitt 10 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts

Abschnitt 10 Besonderer Teil des Prüfungsberichts

§ 45 Allgemeine Erläuterungen



(1) 1Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erläutern. 2Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.

(2) 1Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. 2Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.


§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft



(1) 1Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbringlichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. 2Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.

(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.


§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen



(1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu bestätigen.

(2) 1Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. 3Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. 4Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.

(3) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.

(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.


§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle



(1) 1Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden, für wiederauflebende Schadenfälle, für Großschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. 2Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu erfolgen. 3Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. 4Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. 5Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und zu anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. 6Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabs Stellung zu nehmen. 7Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden

1.
in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie

2.
in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.

(3) 1Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung darzustellen und zu beurteilen. 2Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. 3Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.


§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen



1Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. 2Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.


§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung



Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.