Artikel 49 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 49 Änderung der Signatarebenennungsverordnung


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 SignBenennV § 2

(FNA 9020-11-1)

In § 2 Nummer 1 der Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 49 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung der Signatarebenennungsverordnung
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 331
Artikel 1 SignBenennVAufhV Aufhebung der Signatarebenennungsverordnung
... Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, wird ...


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