(1) Die Abwicklungsbehörde legt die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach
§ 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht, überschreitet.
2Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen.
3Legt die Abwicklungsbehörde die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:
- 1.
- Eigenmittel,
- 2.
- Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, oder
- 3.
- die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
(3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
(4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
(5)
1Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in
§ 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt.
2Die Bestimmung der Beträge erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Durchschnitt der letzten zwölf Monate.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 344