§ 49h - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 344
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten


§ 49h hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach § 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht, überschreitet. 2Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. 3Legt die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:

1.
Eigenmittel,

2.
Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, oder

3.
die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

(3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

(4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt. 2Die Bestimmung der Beträge erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Durchschnitt der letzten zwölf Monate.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 344 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 49h SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 344

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Zitierungen von § 49h SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49h SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2025)
... 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 ...
§ 51 SAG Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung (vom 23.12.2025)
... es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die ... und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus. (5) Wurden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 344
Artikel 1 RL-2024-1174-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt: „ § 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige ... 2 Nummer 2 und 3 begebenen Eigenmittel." 5. Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt: „§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und ... 5. Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt: „ § 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige ... es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die ... und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus." 7. § 52 wird ...


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