Das
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt:
„§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten".
- 2.
- Nach § 2 Absatz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
- „38a.
- Liquidationseinheit ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist."
- 3.
- § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- 4.
- § 49f wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in
§ 49c festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
- a)
- das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und
- aa)
- die Abwicklungseinheit ist eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
- bb)
- sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
- cc)
- die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein gruppenangehöriges Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den Anforderungen dieses Paragraphen oder der Anforderung nach § 49c unterliegt und
- dd)
- das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen oder
- b)
- das Tochterunternehmen unterliegt der in § 6c des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach § 49c auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 49c Absatz 1 Nummer 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind, und
- 2.
- die Einhaltung der in § 49c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
- a)
- die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,
- b)
- die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
- c)
- die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe nach den §§ 65 und 89."
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden Verbindlichkeiten, die nach Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
- 1.
- Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind, das die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden oder
- 2.
- Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
(2b) Die in Absatz 2a genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in
§ 49 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:
- 1.
- den Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen begeben und von ihr erworben wurden, das die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt und
- 2.
- dem Betrag der nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begebenen Eigenmittel."
- 5.
- Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt:
„§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten
(1) Die Abwicklungsbehörde legt die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach
§ 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht, überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:
- 1.
- Eigenmittel,
- 2.
- Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, oder
- 3.
- die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
(3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
(4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
(5) Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in
§ 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt. Die Bestimmung der Beträge erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Durchschnitt der letzten zwölf Monate."
- 6.
- § 51 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach
§ 49h Absatz 2 die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach
§ 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus."
- 7.
- § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt:
„§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen."