Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (WettbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 2. Dezember 2020 UrhG § 36b, § 97a

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 36b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen."

2.
§ 97a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."



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