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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)

V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-4 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Übergangsvorschrift



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwenden.

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Zitierungen von § 4 BMIBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMIBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab- satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, ... der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab- satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, ...