Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)

V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-22 Verwaltungsgebühren
|

§ 4 Übergangsvorschrift



(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.

(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 BMDV-WS-BesGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 07.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
vom 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
aktuellvor 07.12.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BMDV-WS-BesGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMDV-WS-BesGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMDV-WS-BesGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  403 Besondere Erlaubnis zum Wasserskilaufen § 4 WaSkiV   4031 Mehrere Personen an einer fest  ... im Einzelfall § 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 2 SperrWarnGebV 217 - 431 16 Befreiung von den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
...  „6a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ...

Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Artikel 1 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung
... nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 EmsSchEV" die Angabe „ § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV" eingefügt. bb) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 ... 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagen- verordnung bei außerhalb der Dienstzeit  ... 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 206-666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagen- verordnung bei außerhalb der Dienstzeit  ... „Rechtsgrundlage" nach der Angabe „§ 12 EmsSchEV" die Angabe „ § 4 Absatz 2 SperrWarnGebV" eingefügt. gg) In Nummer 39 in der Spalte ...