(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... 75. Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV)." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift (1) ... (SportSeeSchV)." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Übergangsvorschrift (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen ... 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit ... SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 422 - 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit ... 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit ... 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 206 - 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit ... Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit ... 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 178 - 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit ... 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV 118 134 Genehmigung von Plänen zur ...